Informationen & Dokumente
Funktionsprüfung von Gehörschutz-Otoplastiken nach PSA-Verordnung
Die Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen stuft Gehörschutz gegen schädlichen Lärm als PSA der Kategorie III ein. Für individuell angepasste Gehörschutz-Otoplastiken gelten deshalb besondere Anforderungen an Zulassung, Kennzeichnung, Dokumentation und Funktionskontrolle. AUDIA unterstützt Hörakustiker bei der gesetzes- und herstellerkonformen Versorgung mit den erforderlichen Produktinformationen, Gebrauchsanweisungen, Prüfunterlagen und der digitalen Rückmeldung durchgeführter Funktionsprüfungen.
Wann ist eine Funktionsprüfung erforderlich?
Die Funktionskontrolle einer Gehörschutz-Otoplastik erfolgt vor der ersten Verwendung und anschließend regelmäßig wiederkehrend. Nach den Technischen Regeln zur Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung und den Empfehlungen der DGUV beträgt der maximale Abstand zwischen den wiederkehrenden Prüfungen drei Jahre. Mit der Funktionsprüfung wird kontrolliert, ob die individuell gefertigte Gehörschutz-Otoplastik korrekt sitzt und die vorgesehene Schutzwirkung zuverlässig erreicht werden kann.
Was ist bei PSA-Gehörschutz zu beachten?
Bei Gehörschutz, der als persönliche Schutzausrüstung eingesetzt wird, sind die produktspezifischen Kennzeichnungen und Unterlagen zu beachten. Dazu gehören insbesondere:
- CE-Kennzeichnung
- EU-Konformitätserklärung
- Gebrauchsanweisung
- Herstellerkennzeichnung auf der PSA
- eindeutige Produkt- bzw. Markenkennzeichnung
- ordnungsgemäße Durchführung und Dokumentation der Funktionsprüfung
Produkte die der Verordnung entsprechen
- ePRO-X.S X.2M, X.3M, X.4M, X.5M
- ePRO-X.A X.2M, X.3M, X.4M, X.5M
- ePRO-STOP.S
- Elacin CH25, CH26, CH28, CH30
- Elacin RC13, RC15, RC18, RC19
- Elacin ER09, ER15, ER25
- DM blau, weiß, schwarz
Produkte die der Verordnung nicht entsprechen
- ePRO-X.S X.1M
- ePRO-X.A X.1M
- Schlaf- und Schwimmschutz